Doktorprüfung

Melden Sie sich bitte sp?testens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage) vor dem Pr¨¹fungstermin zur Doktorpr¨¹fung an. Kl?ren Sie allenfalls mit Ihrem Departement ab, ob dort l?ngere Fristen gelten.

F¨¹r die Anmeldung zur Doktorpr¨¹fung senden Sie bitte folgende Unterlagen an :

  1. Das vollst?ndig ausgef¨¹llte Formular DownloadAnmeldung zur Doktorpr¨¹fung (PDF, 875 KB)
  2. Eine Kopie des Titelblatts Ihrer Dissertation (PDF) nach der DownloadVorlage Titelblatt der Doktorarbeit (PDF, 170 KB)
    Bitte beachten: Listen Sie darauf unbedingt den/die Leiter/in der Doktorarbeit und alle Koexaminatorinnen bzw. Koexaminatoren auf

Die Anmeldebest?tigung mit Ihrer Dissertationsnummer wird nach Bearbeitung automatisch per E-Mail sowohl an Sie als auch ans Departement verschickt.

Die Pauschalgeb¨¹hr von CHF 1'500.00 wird nach der Anmeldung zur Doktorpr¨¹fung in Rechnung gestellt.  

WICHTIG: ?berpr¨¹fen Sie bei der Studienadministration Ihres Ó¢»ÊÓéÀÖs, ob alle zu bewilligenden Koexaminatorinnen bzw. Koexaminatoren f¨¹r Sie bereits genehmigt wurden. Siehe hierzu die Informationen im Tab "Dissertationsleiter" auf unserer Homepage

Kontaktieren Sie vor der Anmeldung zur Doktorpr¨¹fung die Studienadministration Ihres Ó¢»ÊÓéÀÖs um abzukl?ren, ob Sie dort ein gebundenes, physisches Exemplar Ihrer Dissertation einreichen m¨¹ssen oder ob eine elektronische Version ausreichend ist. Das wir von Departement zu Departement unterschiedlich gehandhabt.

Halten Sie sich bitte an die aktuellen DownloadAnweisungen zur Durchf¨¹hrung von Doktorpr¨¹fungen (PDF, 94 KB).

Informationen dar¨¹ber, was an Ihrem Departement bei der Organisation der Doktorpr¨¹fung beachtet werden muss, erfahren Sie von der Administration Ihres Departements.

Die Pr¨¹fungskommission besteht aus:

  • einer oder einem Vorsitzenden;
  • der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit als Examinatorin oder Examinator;
  • mindestens einer Koexaminatorin oder einem Koexaminator;
  • sofern ein Abh?ngigkeitsverh?ltnis zwischen der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren besteht: einer weiteren unabh?ngigen sachverst?ndigen Person.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zust?ndigen Departements bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser muss Mitglied der Professorenkonferenz eines Departements der ETH Z¨¹rich sein.

Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters die Koexaminatorinnen und Koexaminatoren. F¨¹r diese gilt:

  • Ist die Leiterin oder der Leiter nicht Professorin oder Professor, so muss mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator Professorin oder Professor der ETH Z¨¹rich sein.

Verbindlich f¨¹r Doktorpr¨¹fungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgef¨¹hrt werden:

  • Mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator muss von ausserhalb der ETH Z¨¹rich sein und ¨¹ber eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verf¨¹gen.

F¨¹r die Wahl der externen Koexaminatorin bzw. dem externen Koexaminator kommen in Frage:

  • eine aktive Professorin/ein aktiver Professor einer anderen universit?ren Hochschule, oder
  • eine Person, die ¨¹ber eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verf¨¹gt und darin einer Professorin/einem Professor ?quivalent ist
    (z.B. Forschungsleiter/in aus einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs, einem Max-Planck-Institut oder einem Centre National de la Recherche Scientifique).

Personen aus Fachhochschulen oder aus der Privatwirtschaft mit einer entsprechenden Expertise z?hlen nicht zu den genannten Personen. Sie k?nnen jedoch zus?tzlich in die Pr¨¹fungskommission aufgenommen werden.

Wenn Sie Fragen zu administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem letzten Teil Ihres Doktorats haben (z.B. Doktorpr¨¹fung, Best?tigung des Doktortitels, Einreichung der Pflichtexemplare, Promotionsfeier), besuchen Sie unser Q&A-Webinar am 30. Mai 2024.

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